Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

 

a.   Wir liefern ausschließlich aufgrund der nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.

b.   Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich auch dann, wenn sie der Bestellung zugrundegelegt wurden und wir Ihnen nicht widersprochen haben. Wir werden durch sie nur dann verpflichtet, wenn wir uns ausdrücklich mit ihnen einverstanden erklären.

c.   Unsere Angebote sind freibleibend. Abmachungen, die mit unseren Außendienstmitarbeitern getroffen werden, bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

d.   Angaben zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Gewichte und Maße) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) geben nur Anhaltspunkte. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handels- und fertigungsübliche Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, oder sonstigen Abweichungen muss der Käufer hinnehmen soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen, auch wenn er bei seiner Bestellung auf Prospekte, Zeichnungen oder Abbildungen Bezug nimmt, außer bei ausdrücklicher Bezeichnung als verbindlich.

e.   Bei Änderung der Liefer- und Zahlungsbedingung bezieht sich diese automatisch auf sämtliche laufende Aufträge.

 

2. Preise und Zahlungsbedingungen

 

a.   Die von uns genannten Preise verstehen sich netto ab Werk oder Lager. Die Preise für Kupferkabel enthalten je nach Angebot oder Vereinbarung eine festgelegte Kupferbasis in € pro 100 kg Kupfer. Berechnungsgrundlage für den Verkaufspreis ist die veröffentlichte höchst DEL-Börsennotierung für Kupfer vom Vortag des Tages der Auftragserfassung für Metallbezugskosten. Der Verkaufspreis erhöht oder ermäßigt sich um die Differenz zwischen Kupferbasis und DEL-Notierung. Bei Verwendung anderer Metalle (z.B. Aluminium, Blei) erfolgt die Abrechnung analog der Kupferpreishandhabung. Ausgangsbasis sind die im Angebot angegebenen Werte. Bei Artikeln ohne Metallbasisnennung, also Vollpreisbildung behalten wir uns vor, bei außergewöhnlichen Rohstoffpreisveränderungen einen entsprechende prozentualen Materialteuerungszuschlag vorzunehmen. Metall- bzw. Rohstoffpreis, Zu- und Abschläge gelten stets rein netto. Flächenfracht oder Rollgeld am Empfangsort gehen zu Lasten des Empfängers. Verpackung wird nach dem damit verbundenen Aufwand berechnet. Bei Kleinaufträgen mit einem Nettowarenwert unter einem Betrag von € 50,- berechnen wir einen Mindermengen-Zuschlag von € 15,00.

b.   Die Zahlung erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware mit 2 % Skonto vom Warenwert und innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Ware netto. Bei Lohnarbeit erfolgt die Zahlung sofort netto nach Empfang der Ware.

c.   Die unter b) genannten Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer zum Lieferzeitpunkt mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

d.   Ein Leistungsverweigerungsrecht des Käufers ist im Rechtsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstanden ist. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist in den Fällen zulässig, wenn eine Gegenforderung ausdrücklich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt wird.

e.   Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu berechnen. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Nachweis eines höheren Zinssatzes, der von uns an unsere Bank zu entrichtenden Sollzinsen, ist dieser Zinssatz entscheidend.

f.    Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Käufer gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.

 

3. Eigentumsvorbehalt

 

a.   Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum.

b.   Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgend c) und d) auf uns übergeht.

c.   Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.

d.   Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur in den in Ziff. 2 f) genannten Fällen Gebrauch machen. Soweit unsere Forderungen fällig sind, ist der Käufer verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.

e.   Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Hat der Käufer einen Zahlungstermin versäumt oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns zu verlangen, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und/oder die Zahlung vom Käufer eingezogenen Beträgen zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiterveräußert aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen.

f.    Wir sind berechtigt, Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Erfüllung unserer Forderung durch den Käufer als gefährdet erscheinen lassen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nur im Rahmen der oben unter Ziff. 2 c) getroffenen Regelungen geltend gemacht werden. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, daß die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.

g.   Von den Werkzeugkosten werden grundsätzlich nur Anteile, und zwar getrennt vom Warenwert, berechnet. Durch Vergüten von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf Erwerb und Übereignung dieser Werkzeuge. Diese Werkzeuge werden vielmehr unser Eigentum. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge für die Dauer eines Jahres nach der letzten vertragsgemäßen Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und ausbleibenden Nachbestellungen sind wir berechtigt, frei über diese Werkzeuge zu verfügen. Für Aufträge die im Entwicklungsstadium oder in der Anlaufzeit zur Annullierung kommen, behalten wir uns die Abrechnung der entstandenen Werkzeugkosten vor. Dabei werden vor Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugsatz, bei Anlieferung nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren in Rechnung gestellt.

 

4. Lieferzeit

 

a.   Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Personen oder Unternehmen. Ansonsten genügt zur Wahrung von Lieferfristen und Lieferterminen die rechtzeitige Versandbereitschaft, sofern sie dem Käufer gemeldet wurde.

b.   Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers, um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.

c.   Im Falle eines Verzuges unsererseits, ist der Käufer verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertragsschluss zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden.

d.   Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten einer unserer leitenden Angestellten, im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten irgendeiner unserer Mitarbeiter die Verzögerung grob fahrlässig zu vertreten hat.

e.   Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder auf andere Art und Weise unmöglich machen, gleichgültig, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von uns Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erfolgt durch uns keine Erklärung, kann der Käufer zurücktreten.

f.    Teillieferungen sind zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung als selbstständiges Geschäft.

 

5. Probelieferungen und Musteranfertigungen

 

a.   Bei unverbindlichen Probelieferungen gilt die Ware nach Ablauf des angegebenen Rückgabetermins als fest übernommen.

b.   Musteranfertigungen werden, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, nach entstandenen Kosten berechnet.

 

6. Abnahme und Prüfung

 

a.   Bei Versendung der Ware können wir die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten einer unserer leitenden Angestellten, im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten irgendeiner unserer Mitarbeiter zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.

b.   Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht jegliche Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Käufer über.

c.   Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf ausdrücklichem Verlangen des Käufers verpflichtet. Die anfallenden Kosten trägt der Käufer.

 

7. Gefahrenübergang

 

a.   Die vom Verkäufer gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig auf Mängel, Übereinstimmung mit der Bestellung und Vollständigkeit zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. wenn der Mangel bei der unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 10 Tagen nach der Entdeckung des Mangels schriftlich oder per Telefax beim Verkäufer eingegangen ist.

b.   Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an ihn zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des billigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

c.   Stellt sich heraus, dass die von dem Käufer zur Nachbesserung eingesandte Sache mangelfrei ist, der Käufer oder ein Dritter eigenmächtig Arbeiten, die zu einer Nachbesserung führen, an der Sache durchgeführt hat, kann der Verkäufer dem Käufer die Aufwendung in Rechnung stellen, die er zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit der Sache gehabt hat.

d.   Hat der Käufer oder ein Dritter eigenmächtig Nachbesserungsarbeiten vorgenommen, ist die Haftung und Gewährleistung des Verkäufers insoweit ausgeschlossen, als diese Nachbesserungsarbeiten zu weiteren Schäden geführt haben.

e.   Bei Mangel der gelieferten Gegenstände kann der Verkäufer innerhalb angemessener Frist an Stelle von Rücktritt oder Minderung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache wählen.

f.    Wenn die Nacherfüllung für den Verkäufer mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist und den Verkäufer deshalb unangemessen belastet, kann er die Nacherfüllung verweigern. Im Fall der Verweigerung der Nacherfüllung oder der Verspätung der Wahl des Gewährleistungsrechts oder im Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.

g.   Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren nach Zugang der Ware.

 

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

a.   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung.

b.   Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.

c.   Sitz der Gesellschaft ist 41236 Mönchengladbach.

 

9. Schlußbestimmungen

 

a.   In jedem Fall gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur deutsches Recht.

b.   Sind oder werden einzelne Klauseln dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Klauseln nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klauseln bzw. des unwirksamen Teils der Klausel gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck am nächsten kommt.

c.   Der Käufer wird hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass die Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zweck der Datenverarbeitung gespeichert werden.

Stand: August 2009

EK-Elektrotechnik GmbH
Wilhem-Strater Str. 77
41236 Mönchengladbach